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Fahrraddiebstahl! (K)Ein Fall für alle Fälle

Das Fahrrad ist ein sehr beliebtes Fortbewegungsmittel, nur leider für Diebe auch leichte Beute. Deshalb besser gut versichern! Anhand eines aktuellen, „spannenden“ Fahrraddiebstahl-Falles, der für reichlich Furore sorgte, zeigen wir auf, dass Versicherung tatsächlich nicht immer einfach ist. Wir erklären praxisnah wie viel Versicherung nötig ist und worauf man in den Versicherungsbedingungen besser achten sollte…

 

Beispiel eines Fahrraddiebstahls:

Der Sachverhalt des Fahrraddiebstahls:

Ein Kunde schließt das Rad seiner Frau um 10:00 Uhr mit einem Kettenschloss an eine Laterne an. Sein eigenes Rad sichert er mit dem eingebauten Schloss. Um 18:00 Uhr stellt er fest, dass beide Räder verschwunden sind.

Durch eine Schadensanzeige und polizeiliche Meldung lässt er sich dies bestätigen. Die Anschaffungskosten betragen 850 Euro pro Rad.

(Versichert sind Fahrräder in der Regel über die Hausratversicherung. Es gibt aber auch separate Fahrradversicherungen.)

In unserem Fall steht Folgendes in den Versicherungsbedingungen: 

  • “ … wenn nachweislich das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder in ähnlicher Weise gesichert war…“
  • „Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf € 1.000,00.“

Das leistet der Versicherer:

Der Versicherer leistete 1.000 Euro mit der Begründung dass es sich um einen Versicherungsfall handele.

Wie ist das zu erklären? 

Kann nicht auch von zwei Versicherungsfällen ausgegangen werden? Die Räder waren doch nicht miteinander verbunden und könnten zu unterschiedlichen Zeiträumen und gegebenenfalls von verschiedenen Tätern gestohlen worden sein?

Bei gleichzeitigem Diebstahl mehrerer Fahrräder werden diese im Versicherungsfall als Einheit betrachtet. In dem beschriebenen Fall spricht der örtliche und zeitliche Zusammenhang für den „gleichzeitigen“ Diebstahl. Jedoch reicht eine bloße Vermutung mehrerer unabhängiger Diebstahl-Handlungen selbstverständlich nicht aus.

Ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich in der Vollbeweispflicht?

Der Versicherungsnehmer ist nach § 286 ZPO grundsätzlich in der Vollbeweispflicht. Allerdings gibt es bei „Entwendung“ für den Versicherungsnehmer gewisse Darlegungs- und Beweiserleichterungen, da er in der Regel keinen Zeugen für die Tat hat.

Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer beim Fahrraddiebstahl

Die Beweiserleichterungen beziehen sich vornehmlich auf den Hergang der Tat. Es genügt daher, wenn ein äußerer Sachverhalt – „das äußere Bild eines Diebstahls“ – feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Versicherungsfall schließen lässt. Bedeutet bei einem Fahrraddiebstahl beispielsweise, dass man auch ohne Auffinden eines „geknackten“ Fahrradschlosses gemäß der Schilderung/Meldung des Versicherungsnehmers von einem gesicherten Rad ausgeht.

In unserem Beispiel-Versicherungsfall kann jedoch nicht von zwei getrennten Diebstählen ausgegangen werden, nur weil die Räder vermeintlich getrennt angeschlossen waren. Das führt etwas zu weit über die Beweiserleichterungen hinaus.

Wie viel Versicherung brauche ich?

Die Versicherungssumme für Fahrraddiebstahl sollte immer so hoch gewählt werden, wie der wahrscheinliche Schaden im Worst Case ausfallen kann. Ist eine Familie, beispielsweise oft mit drei Rädern unterwegs, sollte für den 100%-Schutz der Wiederbeschaffungswert (gleicher Art und Güte) dieser drei Räder versichert sein.

Was deckt der Versicherungsschutz ab?

Häufig ist nicht nur das Fahrrad gegen Diebstahl versichert, sondern auch der Fahrradanhänger (DK: Fahrraddiebstahl: Zubehör). Einige Versicherer folgen dem Trend und führen Pedelecs oder E-Bikes (Fahrräder mit Elektromotor) in ihren Bedingungen mit auf. Wobei natürlich auch Pedelecs Fahrräder sind und versichert wären, auch wenn sie nicht genannt sind. Es sei denn, sie sind explizit ausgeschlossen oder es sind beispielsweise Fahrräder nicht mitversichert, die versicherungspflichtig sind (ab einer gewissen Höchstgeschwindigkeit ist das bei Elektrofahrrädern der Fall).

Leistungsvoraussetzungen der Versicherungen

Damit der Versicherer leistet, muss üblicherweise der Versicherungsnehmer sein

  • Fahrrad mit einem Schloss sichern,
  • dem Versicherer einen Fahrradpass einreichen und
  • die Unterlagen über den Kauf nachweisen können.

Die Sicherung durch ein Schloss – auch „Sicherung in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss“ genannt, gehört zu den standardisierten Leistungsvoraussetzungen.

Viele Gesellschaften leisten auch nur, wenn diverse Nachweise eingereicht werden; beispielsweise Rahmennummern, Kaufbelege, Codierungsbescheinigungen oder auch der Nachweis, dass das Fahrrad in einer gewissen Zeit (3 bzw. 4 Wochen) nicht wieder herbeigeschafft wurde (Fundamtsbestätigung). Zudem muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass eine Anzeige bei der Polizei erfolgte.

Einige Versicherer setzen sogar voraus, dass sich das Fahrrad im Gebrauch befunden haben muss oder in einen gemeinsamen Fahrradabstellraum eingeschlossen wurde.

Andere Versicherer hingegen schließen sogar die Zerstörung oder Beschädigung eines Fahrrades durch einen Unfall, bzw. mut- oder böswillige Handlungen mit ein.

Nachtzeitklausel?

Durch Verwendung einer sogenannten Nachtzeitklausel können die Versicherer den Diebstahlschutz beschränken auf die Tageszeiten zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends. Für unseren Beispielfall wäre eine solche Klausel ohne Auswirkung geblieben, sie kann jedoch je nach Nutzungsverhalten des Fahrrades und Abstellmöglichkeit eine wichtige Einschränkung des Versicherungsschutzes bedeuten.

Die meisten Gesellschaften verzichten auf eine Nachtzeitklausel. Oder formulieren in den Versicherungsbedingungen so, dass möglichst eine Unterstellmöglichkeit (ein Fahrradabstellraum) genutzt werden sollte.

Unterschiedliche Formulierungsbeispiele der Versicherungsgesellschaften

  • Versicherungsschutz besteht zw. 22 -6 Uhr nur innerhalb eines Gebäudes
  • Innerhalb eines eingefriedeten Grundstücks zw. 22 -6 Uhr
  • Kein Versicherungsschutz im gemeinschaftlich Fahrradabstellraum zw. 22 -6 Uhr
  • Kein Versicherungsschutz im Treppenhaus zw. 22 -6 Uhr
  • Gebrauch ist nicht versichert zw. 22 und 6 Uhr
  • Aus verschlossenem Kfz
  • Keine Nachtzeitklausel, wenn möglich jedoch Unterstellmöglichkeit nutzen
  • … an „ortsfesten“ Gegenstand festgebunden

Fazit

Ein Diebstahl des Fahrrades ist ärgerlich und kostet Zeit und Nerven. Um wenigstens keinen größeren finanziellen Verlust zu erleiden, sollte man daher auf eine guten Versicherungsschutz des Fahrrades im Rahmen der Hausratpolice achten – insbesondere bei hochwertigen Fahrrädern und Pedelecs. Sonst droht der Abstieg bzw. das Umsatteln: Vom schicken Drahtesel auf Schusters Rappen.

PS: Falls Sie jemanden mit einem kleinen, blaugelben Fahrrad sehen, melden Sie sich gerne bei uns. Wir vermissen eins…
 

Kommentare

Die pauschale Aussage, dass bei einzeln abgeschlossenen Fahrrädern die Entschädigungsgrenze im Worst Case (beide Fahrräder wurden entwendet) nur einmal greift, ist so nicht ganz richtig bzw. trifft nicht bei allen Versicherungsgesellschaften zu. Wenn die Fahrräder mit einem Schloss zusammen geschlossen sind, kann der Versicherer richtigerweise von einem Schadenereignis ausgehen und die Entschädigungsgrenze greift nur einmal. Sind die Fahrräder einzeln abgeschlossen, zählt dies, je nach Versicherer, als zwei Schadenereignisse. Auch wenn dies bei den entsprechenden Versicherern nicht explizit in den Bedingungen als Beispiel aufgelistet ist, sind doch viele Gesellschaften bereit, dies auf Nachfrage schriftlich zu bestätigen bzw. klar zu stellen. Es lohnt sich also durchaus beim Versicherer nachzufragen, denn es macht preislich einen großen Unterschied aus, ob ich z.B. zwei e-Bikes mit 3.000 Euro oder 6.000 Euro versichern muss.
Dies sollte bei zukünftigen Ratings und Preisvergleichen durch Franke und Bornberg berücksichtigt werden.

Vielen Dank für den tollen Beitrag. Mir wurde mein Fahrrad bereits zwei Mal geklaut. Daher dachte ich an eine Sachversicherung, sollte dies wieder vorkommen. Ein Bekannter hatte mich darauf hingewiesen. Glücklicherweise wurde ich diesbezüglich im Internet fündig.

Bedeutet also nun, wenn ich zwei Fahrräder Versichert habe und nur ein Schloss dazu verwende das ich auch nur ein Schaden ersetzt bekomme? oder ist das Versicherungsabhänig?

Sehr geehrter Herr Ihm,
zur Ihrer Frage: Man versichert nicht die Anzahl der Fahrräder sondern die maximale Entschädigung je Versicherungsfall. Wenn man 2 Fahrräder mit einem Schloss sichert gilt das als ein einzelner Versicherungsfall. Folglich sollte die Versicherungssumme für Fahrräder so gewählt sein, dass sie für 2 Fahrräder ausreicht.
Viele Grüße

richtig!
Man sollte sich auch im Klaren sein, dass ein Versicherer gern mal kündigt, wenn innerhalb kurzer Zeit mehrere Schäden passieren.
Sollte man also den Trick versuchen: ich schließe jedes Fahrrad einzeln an um einzelne Schadenereignisse daraus zu machen, kann dies unangenehme Folgen haben anschließend Versicherungsschutz zu gelangen nach besagter Kündigung durch den VR.

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