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So wünsche ich mir die Berufsunfähigkeits­versicherung

Versicherungsmakler Matthias Helberg ruft auf seiner Internetseite zu einer Blogparade auf. Er fragt nach unseren Wünschen für eine optimale BU und danach, was sich verbessern müsste. Wenn wir uns in diesem Zusammenhang schon mal etwas wünschen dürfen, schreiben wir gerne unseren Wunsch mit auf den Wunschzettel der Blogparade. Hoffen wir nur, dass dieser mittlerweile mit zahlreichen Wünschen gespickte Wunschzettel so kurz vor Weihnachten auch das Weihnachtspostamt noch pünktlich erreicht: bitte tief schürfend lesen und die Wünsche erfüllen.
 

Berufsunfähigkeitsversicherung: Das Risiko langer Feststellungszeiten muss der wirtschaftlich Stärkere tragen.

So wünsche ich mir die Berufsunfähigkeitsversicherung! Blogparade Wunsch-BU

Die BU ist als Produkt zur Arbeitskraftsicherung unschlagbar, da auf das individuelle Tätigkeitsprofil jedes einzelnen Versicherten abgestellt wird. Der Nachteil ist dabei, dass sich ebenso individuell die Feststellungsphase gestalten kann. Selbst bei ordentlicher Bearbeitung zieht sich die Abwicklung oft Monate in die Länge. Das liegt mitunter daran, dass geeignete Gutachter Mangelware sind; insbesondere für die Feststellung, ob psychische Beeinträchtigungen zu einem BU-Grad von 50 Prozent führen. Für die komplizierte Feststellung der BU gibt es keine Normen, daher öffnen sich für „schwarze Schafe“ unter den Versicherern Tür und Tor für eine „Verschleppung“ von Leistungsfällen.

Überlegungen zu einem Lösungsansatz:

Der Versicherer hat kein „echtes“ Risiko, die Regulierung in die Länge zu ziehen oder gar berechtigte Ansprüche abzulehnen. Schlimmstenfalls geht es vor Gericht, und hier haben Versicherer eine überlegende Position. Zudem gibt es keine „Strafen“, wenn ohne triftigen Grund verzögert oder abgelehnt wurde. Validierte Prozessquoten stehen im Markt nicht zur Verfügung, um solche Versicherer erkennen zu können. Ebenso keine validierten Regulierungsdauern oder Anerkennungsquoten; es fehlt an Transparenz.

Einer der Knackpunkte ist die Nachweiserbringung durch die Versicherten. Der Versicherer kann sich stets darauf zurückziehen, dass noch nicht alle Nachweise erbracht sind. Der Versicherer muss ebenfalls ein Interesse haben, den Leistungsfall schnellstmöglich zu klären. Voraussetzung für eine Lösung ist sicherzustellen, dass weder Versicherer noch Versicherungsnehmer eine solche Lösung einfach aushebeln können.

Zur Diskussion:

Sofern der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten zeitnah erfüllt und das Kranken(tage)geld nicht mehr erbracht wird, sollte der Versicherer eine Überbrückungsleistung bis zur Leistungsentscheidung zahlen und somit selbst ein wirtschaftliches Interesse an einer zügigen Regulierung haben. Immerhin obliegt dem Versicherer beispielsweise die Wahl der Gutachter.

Sicher gibt es dabei noch Einiges zu beachten, aber wir müssen nicht unbedingt alleine knobeln – oder? Wir sind gespannt auf Ihre Meinung.

Kommentare

Ich kann mich dieser Ansichten nicht ganz anschließen:

1. Der Versicherer hat vor Gericht keine pauschal überlegene Position. Zum einen, weil die Gerichte eher verbraucherfreundlich entscheiden, zum anderen weil ein Gericht unparteiisch zu entscheiden hat. Versicherer haben vielleicht die besseren, weil spezialisierten Anwälte, aber das hat der Kunde selbst in der Hand.

2. Ein Versicherer hat auch ein Interesse daran, die Vorgänge im Rahmen seiner Möglichkeiten schnell zu bearbeiten. Kein Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung hat gerne unzählige und unnötige Fälle am Bein, um die er sich kümmern muss, weil er ständig mit Kundenanfragen dazu konfrontiert wird.

Peter Kensa, selber Versicherer

Peter Kensa, s…
26.03.2014 - 13:33
Permalink

Die Sache mit der Selbstverpflichtung hat einen weiteren Harken. Viele Versicherungen sind Aktiengesellschaften. Wie würden die Aktionäre darauf reagieren? Die Hauptanteilseigner sind meist Unternehmen die nach Gewinnmaximierung streben. Soziale Einrichtungen als Empfänger von Zahlungen passen da nicht unbedingt rein. Leider!

Vielen Dank für Ihr Feedback. Die Überlegung einer Selbstverpflichtung zur Strafzahlung hat vor dem Hintergrund einer sozialen Einrichtung als Empfänger dieser Zahlungen Charme. Brisant ist sicher, dass man hiermit das potentielle Misstrauen gegen Versicherer manifestiert. Vergleiche sollte man übrigens nicht so einfach einbeziehen, da solche Vergleiche zumindest teilweise zu Gunsten der Versicherten ausgesprochen werden. Wir werten jährlich rund 1.000 Leistungsfälle aus und sehen daher auch Vergleiche, die bei unklarer Entscheidungslage zum Vorteil der Versicherten geschlossen werden. Diesen Weg sollte man nicht verschließen.

Positiv an einer solchen Überbrückungsleistung wäre zweifellos, dass der Versicherte solvent bleibt-auch wenn eine Versicherungsgesellschaft die Leistungsfallbearbeitung verschleppen sollte. Allerdings bin ich der festen Überzeugung, dass sich eine solche Übergangsleistung nur bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers zu dem Leistungsantrag rechtlich durchsetzen lässt. Demnach würden tatsächlich unberechtigte Ansprüche – aber auch nach Ansicht des Versicherers unberechtigte Ansprüche wahrscheinlich sehr schnell abgelehnt werden, um die Zahlung einer solchen Übergangsleistung zu vermeiden. Und dann?

Der Versicherer hätte immer noch kein „echtes“ Risiko, berechtigte Ansprüche abzulehnen. Und er hätte auch keine „Strafen“ zu befürchten, wenn er gerichtlich zur Leistungszahlung verurteilt wird oder vor Gericht einem Vergleich zustimmen muss.

Deshalb bin ich der Meinung, dass die vorgeschlagene Überbrückungsleistung sicherlich sinnvoll ist, um die Versicherer zu einer zügigen Entscheidung über einen gestellten Leistungsantrag zu bewegen. Zusätzlich muss es für den Versicherer aber auch negative Folgen haben, wenn BU-Leistungen zu unrecht abgelehnt wurden. Diese Folgen sollten wirksam werden, wenn der Versicherer gerichtlich zur Leistungsübernahme verurteilt wurde – aber auch, wenn der Versicherer vor Gericht einem Vergleich zustimmen musste. Denn auch in diesem Fall hat er versucht, dem Versicherungsnehmer zumindest einen Teil der offensichtlich zustehenden Leistungen zu verweigern.

Aber welchen Anreiz könnte man schaffen, damit auch Versicherer an einer fairen Leistungsprüfung interessiert sind?
Aus wirtschaftlicher Sicht ist für den Versicherer jeder Vergleich ein Gewinn, bei dem er nicht die volle vertraglich vereinbarte BU-Rente zahlen muss. Deswegen glaube ich nicht, dass validierte Prozessquoten und/oder Anerkennungsquoten zu einer faireren Leistungsprüfung führen würden. Außerdem könnten derartige Quoten nur die Vergangenheit abbilden und hätten keinerlei Aussagekraft für die Qualität der Leistungsprüfung in 10 oder 20 Jahren.

Ich fände es gut, wenn die Vorbilder unter den Versicherungsgesellschaften eine Selbstverpflichtungserklärung abgeben und diese Bestandteil der Versicherungsbedingungen wird. Darin sollten sich die Gesellschaften verpflichten, im Falle einer unrechtmäßigen Leistungsverweigerung (festgestellt durch ein gerichtliches Urteil oder einen vor Gericht geschlossenen Vergleich) eine „Wiedergutmachungszahlung“ zu leisten. Die Höhe dieser Zahlung sollte von der Höhe und Dauer der verweigerten Leistung abhängen und an eine gemeinnützige Organisation erfolgen. Mit diesen Geldern könnten dann vielleicht auch Versicherungsnehmer finanziell unterstützt werden, die berechtigte Ansprüche gegen ihren Versicherer haben, sich einen Prozess finanziell nicht leisten können.

Für Versicherer, die eine solche Selbstverpflichtungserklärung in ihre Versicherungsbedingungen aufnehmen, wäre dies – zusammen mit erstklassigen Versicherungsbedingungen – die beste Werbung und würde zweifellos große Beachtung bei Verbrauchern und unabhängigen Vermittlern finden.

Soweit mein Vorschlag – und auch ich bin gespannt auf weitere Meinungen und Vorschläge.

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