Mitwirkungspflicht in der BU-Versicherung: Dranbleiben lohnt sich
Fast 50 Prozent aller Nicht-Leistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung gehen auf fehlende Mitwirkung zurück – das zeigt die BU-Leistungspraxisstudie 2026 von Franke und Bornberg.
Eine alarmierende Zahl. Was sie verschweigt: Viele dieser Fälle sind nicht endgültig. Und die verbreiteten Annahmen darüber, welche Versicherten die Mitwirkungspflicht verletzen und warum, halten einer Datenprüfung kaum stand.
Mitwirkungspflicht in der BU: Was steckt dahinter?
Wer einen Leistungsantrag stellt, hat nicht nur Rechte – er hat auch Pflichten. Die Mitwirkungspflicht verpflichtet Versicherte dazu, den Versicherer bei der Fallaufklärung aktiv zu unterstützen: Unterlagen einreichen, Schweigepflichtentbindungen erteilen, gutachterliche Untersuchungen wahrnehmen. Wird diese Pflicht verletzt, kann der Versicherer die Leistungsentscheidung aussetzen – solange, bis die nötigen Informationen vorliegen.
Das klingt nach einem Randphänomen. Es ist keins. Franke und Bornberg hat für die BU-Leistungspraxisstudie 2026 eine Sonderauswertung von 7.780 Fällen durchgeführt, in denen Versicherer mindestens eine Mitwirkungspflichtverletzung verbucht haben. Datenbasis: drei Versicherer, Leistungsjahre 2022 bis 2024.
BU-Mitwirkungspflichtverletzungen 2022-2024: Was die Daten zeigen
Wer verletzt die Mitwirkungspflicht – und was passiert dann?
59,68 Prozent der Versicherten mit Mitwirkungspflichtverletzung sind männlich. Das entspricht der Geschlechterverteilung bei Leistungsanträgen insgesamt und ist damit kein Spezifikum der Mitwirkungsfälle.
Interessanter ist, was danach passiert: 25,24 Prozent aller Versicherten – also gut jeder Vierte – meldet sich nach einer Mitwirkungspflichtverletzung erneut beim Versicherer. Zwischen den Geschlechtern gibt es dabei kaum einen Unterschied: Frauen kehren mit 27 Prozent etwas häufiger zurück als Männer mit rund 24 Prozent. Wiederkehrer sind im Schnitt nur zwei Jahre jünger als Versicherte, die es bei der Pflichtverletzung belassen – das Alter allein erklärt die Entscheidung also nicht.
Psychische Erkrankungen: Das Klischee stimmt nicht
Eine verbreitete Annahme lautet, Mitwirkungspflichtverletzungen häuften sich bei psychischen Erkrankungen – weil Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage seien, bürokratischen Anforderungen nachzukommen. Die Daten widerlegen das.
Der Anteil der Mitwirkungspflichtverletzungen an allen Nicht-Leistungsgründen liegt bei psychischen Erkrankungen bei nur 17 Prozent – einer der niedrigsten Werte überhaupt. Ähnliches gilt für Krankheiten der Sinnesorgane (18 Prozent) und des Muskel-Skelett-Systems (19 Prozent).
Deutlich häufiger treten Mitwirkungspflichtverletzungen auf bei Unfällen und Verletzungen (28 Prozent), Erkrankungen des Urogenitalsystems (30 Prozent) – und bei bösartigen Neubildungen (46 Prozent).
Krebsdiagnosen: Der überraschende Befund
Dass Krebserkrankungen den höchsten Anteil an Mitwirkungspflichtverletzungen aufweisen, erscheint auf den ersten Blick paradox. Wer eine ernsthafte Diagnose hat, sollte alles daransetzen, seinen Anspruch zu sichern.
Die Daten lassen zwei Erklärungen zu – und können nicht zwischen ihnen entscheiden. Erstens: Chemotherapie, Operationen und Rehabilitationsphasen machen die Mitwirkung vorübergehend schlicht unmöglich. Zweitens: Versicherte stellen bei Anfangsverdacht vorsorglich einen Antrag, der sich zunächst als nicht leistungspflichtig erweist – und melden sich später erneut, wenn sich der Krankheitsverlauf doch noch verschlimmert. Für beide Erklärungen spricht die kurze Rückkehrzeit von durchschnittlich 392 Tagen; welche dominiert, lässt sich allein mit den vorliegenden Daten nicht abschließend klären.
Klar ist: 71 Prozent der Versicherten mit Krebsdiagnose melden sich nach einer Mitwirkungspflichtverletzung erneut – das ist die zweithöchste Wiederkehrerquote aller Erkrankungsgruppen. Nur bei Erkrankungen des Urogenitalsystems liegt sie mit 88 Prozent noch höher.
Wer sich erneut meldet, wartet lange
In der Regel vergehen zwischen 300 und 400 Tage, bis sich ein Versicherter nach einer Mitwirkungspflichtverletzung erneut beim Versicherer meldet. Bei psychischen Erkrankungen sind es im Schnitt 486 Tage, bei Unfällen 513 Tage, bei Muskel-Skelett-Erkrankungen sogar 596 Tage. Am kürzesten ist die Pause bei Krebserkrankungen – mit 392 Tagen.
Von den 1.964 Versicherten, die zurückkehren, stellen 86 Prozent nur einen weiteren Antrag. 13 Prozent melden sich ein zweites Mal erneut.
Was nach der Rückkehr passiert: Die Chancen stehen gut
53 Prozent aller erneuten Anträge nach einer Mitwirkungspflichtverletzung werden letztlich anerkannt. Mehr als jeder zweite Fall endet also doch mit einer Leistung – auch wenn der Weg dorthin länger gedauert hat als gedacht.
Die letztlichen Anerkennungsquoten variieren je nach Diagnose. Bei bösartigen Neubildungen liegt sie bei 89 Prozent – passend zur hohen Wiederkehrerquote. Bei Muskel-Skelett-Erkrankungen und Kreislauferkrankungen werden trotz niedrigerer Wiederkehrerquoten jeweils 81 Prozent der Fälle anerkannt. Auffällig: Bei Erkrankungen des Urogenitalsystems melden sich mit 88 Prozent fast alle zurück – aber nur 68 Prozent werden anschließend anerkannt.
Wird doch abgelehnt, dann aus denselben Gründen wie bei allen anderen Leistungsanträgen: In 91 Prozent der Ablehnungsfälle wurde der Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 Prozent oder der Prognosezeitraum nicht erreicht. Weitere 8 Prozent entfallen auf Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht (VVA). Wer sich nach einer Mitwirkungspflichtverletzung erneut meldet, wird also nach denselben Kriterien beurteilt wie jeder andere Antragsteller auch.
Was das für Vermittler und Versicherer bedeutet
Für Vermittler gilt: Eine Mitwirkungspflichtverletzung ist kein Endurteil. Wer Versicherte frühzeitig darüber informiert, dass Dranbleiben sich lohnt – und was konkret von ihnen erwartet wird – kann dazu beitragen, dass mehr Betroffene ihr Recht tatsächlich durchsetzen.
"Eine Mitwirkungspflichtverletzung ist kein endgültiges Urteil. Vermittler, die das ihren Kunden erklären und im Leistungsfall aktiv begleiten, leisten einen konkreten Mehrwert – der sich in Zahlen messen lässt." Philipp Wedekind, Leiter Ratings Vorsorge und Nachhaltigkeit, Franke und Bornberg.
Für Versicherer liefern die Daten wichtige Hinweise, die zur Verbesserung der Kundenkommunikation genutzt werden können. Besonders Versicherte mit Krebsdiagnose – bei denen krankheits- und therapiebedingte Pausen eine plausible Ursache für Mitwirkungspflichtverletzungen sind – können von einer gezielten Unterstützung bei ihren Leistungsanträgen profitieren.
Fazit: Mehr Fakten, weniger Vorurteile
Die BU-Leistungspraxisstudie 2026 von Franke und Bornberg räumt mit einem hartnäckigen Missverständnis auf: Mitwirkungspflichtverletzungen betreffen nicht vorrangig psychisch Erkrankte, sie sind kein Signal für Desinteresse – und sie sind selten endgültig. Ein Viertel der Versicherten meldet sich nach einer Mitwirkungspflichtverletzung erneut. Mehr als die Hälfte von ihnen bekommt am Ende die Rente.
"Rund 50 Prozent Nicht-Leistungen wegen fehlender Mitwirkung – das klingt nach Versagen der Versicherten. Unsere Daten erzählen eine andere Geschichte: Die Mitwirkungspflicht wird selten mutwillig verletzt. Hinter vielen Fällen stecken schwierige persönliche Umstände, kein Vorsatz." Michael Franke, Geschäftsführer, Franke und Bornberg GmbH.
Die Daten sind eine Einladung, das Thema neu zu denken – für Vermittler, die ihre Kunden im Leistungsfall begleiten, und für Versicherer, die Prozesse gestalten.
Weitere aktuelle Aspekte rund um das Thema BU-Stabilität und BU-Leistungspraxis können Sie in unserem Blogbeitrag "Berufsunfähigkeitsversicherung: Sie leistet – aber Stabilität wird zur Vertrauensfrage" lesen.
BU-Mitwirkungspflicht 2026: Die Kerndaten
| Thema | Mitwirkungspflichtverletzungen in der BU-Versicherung |
| Veröffentlichungsdatum | 23.06.2026 |
| Quelle | Franke und Bornberg GmbH, Hannover 2026 |
| Datenbasis | 7.780 Versicherte mit mindestens einer Mitwirkungspflichtverletzung | Erhebungszeitraum: 2022-2024 | Drei Versicherer |
| Wiederkehrerquote gesamt | 25,24 % |
| Anerkennungsquote nach erneuter Meldung | 53 % |
| Höchste Mitwirkungspflichtverletzungsquote je Erkrankung | Bösartige Neubildungen (46 %) |
| Niedrigste Mitwirkungspflichtverletzungsquote je Erkrankung | Psychische Erkrankungen (17 %) |