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BU-Leistungspraxisstudie Teil 6: Rücktritts- und Anfechtungsquote – Ehrlich währt am längsten

Wir haben im Rahmen unserer BU-Studie analysiert, wie sich die durchschnittliche Rücktritts- und Anfechtungsquote über die Jahre entwickelt hat, wie dessen Verlauf zu erklären ist und haben präventive Maßnahmen für Versicherer, Vermittler und Verbraucher daraus abgeleitet…

Hat der Versicherungsnehmer im Antrag Fragen nicht vollständig oder nicht richtig beantwortet,  kann der Versicherer regelmäßig  eine Verletzung der  vorvertraglichen Anzeigepflicht (VVA) geltend machen und im schlimmsten Fall von dem Versicherungsvertrag zurücktreten oder ihn anfechten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gesundheitsfragen, kann aber z. B. auch Angaben zur beruflichen Tätigkeit betreffen.

Rücktritte und Anfechtungen erweisen sich meist als gerichtsfest und die Folgen sind schwerwiegend. Der Versicherungsnehmer erhält keine Versicherungsleistung und verliert zudem noch seinen Versicherungsschutz für die Zukunft. Meist wird nun noch der Vermittler involviert mit dem Vorwurf: „Falschberatung“, wenn nicht klar dokumentiert ist, wer für die fehlenden Angaben im Antrag verantwortlich ist.

Entwicklung und Analyse der Rücktritts- und Anfechtungsquote

Der Mittelwert der Quoten von „Rücktritt und Anfechtung“ der von uns analysierten Versicherer liegt bei über 30 %, wie auch in der Grafik erkennbar ist. Damit ist dies der zweithäufigste Ablehnungsgrund, wenn Leistungen beantragt werden. Gegenüber den Vorjahren wird zwar ein deutlicher Rückgang ersichtlich, dennoch ist die Quote für alle am Versicherungsvertrag beteiligten (Versicherer, Vermittler, Endverbraucher) als viel zu hoch zu bewerten.
 Gegenüber den Vorjahren wird zwar ein deutlicher Rückgang ersichtlich, dennoch ist die Quote für alle am Versicherungsvertrag beteiligten (Versicherer, Vermittler, Endverbraucher) als viel zu hoch zu bewerten.

Die fallende Entwicklung der Quoten für Rücktritte und Anfechtung der letzten Jahre lässt sich nach unserer Interpretation auf bereits verbesserte präventive Maßnahmen seitens des Gesetzgebers und der Versicherer zurückführen: Vor der VVG-Reform 2008 konnte beispielsweise der Vertrag bei nachweislicher Arglist des Versicherungsnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit angefochten werden. Seit der VVG-Reform verbleibt den Versicherer nur noch die Möglichkeit, den Vertrag bis zehn Jahre nach Vertragsabschluss anzufechten. Allein dieser Effekt dürfte zukünftig zu einer weiteren Absenkung der Quote führen.

Weiterhin wurde gesetzlich geregelt, dass der Versicherer nur noch solche Informationen erwarten darf, nach denen er in Textform gefragt hat. Die sogenannte Spontanoffenbarungsverpflichtung, nach der Antragsteller auch solche Angaben zu machen hatten, nach denen zwar nicht explizit gefragt wurde, die aber erkennbar wesentlich für die Einschätzung des Versicherers waren, ist damit zu Gunsten der Versicherten entfallen. Im Gegenzug haben die Versicherer die Gesundheitsfragen im Antrag deutlich detaillierter ausgestaltet.

Präventive Maßnahmen zur Verbesserung der Rücktritts- und Anfechtungsquote

Versicherer können Verbraucher verstärkt und vor allem optisch hervorgehoben im Antrag darauf hinweisen, wie wichtig es ist korrekte Angaben im Antrag vorzunehmen und welche Konsequenzen eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht für ihn haben könnte. Wie wäre es, pointiert gefragt und der Bedeutung entsprechend, mit einer vergleichbar plakativen Darstellung der Risiken, wie sie auf Zigarettenschachteln inzwischen erfolgt?

Auch bei sogenannten Blanko-Anträgen – also Anträgen, in denen alle Gesundheitsfragen verneint werden bzw. ausschließlich Bagatellerkrankungen angegeben werden – sehen wir den Versicherer in der Verantwortung. Erfahrungen zeigen, dass dieser Anträge in großer Zahl falsch ausgefüllt sind, also das potentielle Risiko einer VVA bergen. Durch eine Rückfrage beim Kunden oder eine Arztrückfrage kann dieses Risiko verringert und der Antrag nachträglich korrigiert werden.

Der Versicherer sollte sich mit mit entsprechenden Maßnahmen mehr um das Wohl seiner Kunden bemhen und zudem Imagepflege betreiben, denn eine hohe Rücktritts-/Anfechtungsquote ist ein schlechtes Aushängeschild für die Branche und einzelne Unternehmen.

Leider ist es nicht ganz unüblich, dass Vermittler die Bedeutung der Gesundheitsfragen bei BU-Antragstellung herunterspielen. Deshalb richtet sich der Apell auch an die Vermittler, ihre Kunden explizit darauf hinzuweisen, dass sie ALLE Krankheiten im Antrag ordnungsgemäß angeben müssen. Auch wenn es sich augenscheinlich um Kleinigkeiten handelt. Entscheiden was harmlos ist und was nicht, kann allein der Versicherer. Idealerweise sollten Vermittler Ihren Kunden auch empfehlen, einen Auszug aus der Kranken-/Behandlungsakte (beim Arzt oder der Krankenkasse) einzufordern. So kann der Kunde präzise Angaben treffen und auf Nummer sicher gehen, dass er auch alle Angaben richtig und vollständig vorgenommen hat. Der Kunde kann den Auszug auch direkt dem Antrag beifügen, muss aber trotzdem alle Fragen beantworten.

Kein Vermittler muss heute mehr befürchten, hinsichtlich seiner Vergütung leer auszugehen, wenn ein Antrag auf BU aufgrund von Vorerkrankungen abgelehnt wird. Es gibt inzwischen eine Reihe von Alternativen, mit denen man auch bei Vorerkrankungen noch ins Geschäft kommen kann.

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