Befristete Anerkenntnisse in der BU: Warum ein Klauselverzicht Verbrauchern nicht unbedingt hilft
Die Alte Leipziger hat zum Januar 2026 eine Klausel zum befristeten Leistungsanerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung eingeführt – und damit eine Diskussion in der Branche ausgelöst. Zeit für eine Einordnung.
Der Anlass – BU Bedingungen der Alte Leipziger
Anfang 2026 hat die Alte Leipziger in ihren BU-Bedingungen eine Regelung zum befristeten Anerkenntnis eingeführt. Makler und Branchenbeobachter reagierten teils irritiert: Ist das nicht ein Rückschritt zu Lasten der Versicherten? Der geschätzte BU-Experte Matthias Helberg hat die Frage aufgeworfen, ob Analysehäuser wie wir ihre Bewertung dieser Klausel überdenken sollten – insbesondere vor dem Hintergrund der inzwischen weit verbreiteten Arbeitsunfähigkeits-Klauseln (AU-Klauseln).
Wir nehmen diese Anregung gerne auf. Denn das Thema ist vielschichtiger, als es auf den ersten Blick erscheint.
Warum Befristungen ein schlechtes Image haben – ein Blick zurück
Um die aktuelle Diskussion zu verstehen, lohnt ein Blick auf die Geschichte der Befristungen in der BU-Versicherung.
Ursprünglich gab es keine Regelungen zur Befristung in den Versicherungsbedingungen. Versicherer haben bei unklarer Entscheidungslage dennoch befristete Leistungen erbracht – ohne vertragliche Grundlage. Die Rechtsprechung hat das gekippt: Befristungen ohne vertragliche Basis wurden als endgültige Anerkenntnisse gewertet. Das wurde teuer für die Versicherer – und hatte zur Folge, dass Leistungen auch dann weiter erbracht werden mussten, wenn objektiv keine Berufsunfähigkeit mehr vorlag.
Daraufhin haben Versicherer Regelungen zur Befristung in ihre Bedingungen aufgenommen – allerdings oft sehr weit gefasst. Und wie so oft gab es Unternehmen, die diese Möglichkeit missbräuchlich nutzten: Um sich vor einem endgültigen Anerkenntnis zu drücken – bei dem die Beweislast für das Fortbestehen der BU auf den Versicherer übergeht –, wurden verkettete Befristungen ausgesprochen. Kunden mussten nach Ablauf jeder Befristung erneut ihre Berufsunfähigkeit nachweisen und erhielten dann wieder nur befristete Leistungen.
Auf diese Praxis haben wir im Rating reagiert: Wir bewerten nur solche Regelungen positiv, die lediglich eine einmalige Befristung zulassen. Seit 2008 gibt es im VVG dazu eine eigene Vorschrift (§ 173 Abs. 2), die zeitliche Befristungen einmalig erlaubt. Allerdings enthält das Gesetz keine Vorgaben zur Dauer – und auch nicht die Anforderung, die wir im Rating stellen: dass eine Befristung nur ausnahmsweise erfolgen darf, nämlich wenn ein endgültiges Anerkenntnis aufgrund der Sachlage nicht möglich ist.
Weil wir sehr enge Grenzen für die Befristung fordern, sind manche Versicherer dazu übergegangen, einen Verzicht auf Befristungen in die Bedingungen zu schreiben. Dies bewerten wir jedoch nicht positiv – denn der Verzicht auf die Klausel bedeutet nicht, dass keine befristeten Leistungen möglich sind. Es steht den Versicherern frei, Individualvereinbarungen mit Kunden über befristete Leistungen zu treffen. Diese Vereinbarungen sind dann nur nicht von vornherein bekannt – und kein klassisches Anerkenntnis im Sinne des VVG.
Das schlechte Image der Befristung – nicht als Kulanzleistung bei unklarer Lage, sondern als strategisches Instrument, die Beweislast dauerhaft beim Kunden zu belassen – stammt daher aus früheren Jahren. Es ist heute, bei sachgerechter vertraglicher Regelung, nicht mehr berechtigt.
Das Argument: Macht die AU-Klausel Befristungen überflüssig?
Die These klingt plausibel: Wer bereits 12, 18 oder 24 Monate AU-Leistungen erhalten hat, bei dem ist die gesundheitliche Situation doch hinreichend geklärt. Warum sollte ein Versicherer dann noch ein BU-Anerkenntnis befristen?
Aus unserer Sicht greift dieses Argument zu kurz. Bei vielen Versicherern ist während des AU-Bezugs keine parallele BU-Beantragung erforderlich. Die BU-Leistungsprüfung beginnt dann später bei null. Auch nach langer AU können in Einzelfällen plausible Gründe für eine Befristung bestehen.
Ähnliches gilt nach temporären Leistungen wegen Krebs oder Grundfähigkeitsverlust: Auch hier erfolgt die BU-Beantragung in der Regel gesondert, und auch hier kann die Situation zum Zeitpunkt der BU-Prüfung eine Befristung rechtfertigen.
Wir sagen nicht, dass Befristungen der Regelfall sein sollten – im Gegenteil. Aber pauschale Aussagen wie „nach AU-Leistungen gibt es keinen Grund mehr für eine Befristung" werden der Komplexität der Leistungsfallpraxis nicht gerecht.
Was unsere Daten zeigen
Wir führen seit über 20 Jahren Stichprobenanalysen in Leistungsfällen durch – mittlerweile in hoher fünfstelliger Anzahl. Diese Datenbasis liefert uns Einblicke, die über die Analyse von Vertragsbedingungen hinausgehen.
Eine zentrale Erkenntnis: Versicherer, die auf eine Befristungsklausel verzichten, verzichten keineswegs auf Befristungen. Sie nutzen stattdessen Individualvereinbarungen .
Die Unterschiede in der Praxis sind erheblich: In unseren aktuellen Stichproben liegt die Quote der zeitlichen Befristungen und Individualvereinbarungen je nach Versicherer zwischen 0,3 und 17,3 Prozent. Besonders aufschlussreich: Die Versicherer, die in ihren Bedingungen explizit auf ein zeitlich befristetes Anerkenntnis verzichten, sind keineswegs diejenigen mit den niedrigsten Quoten. Der Verzicht in den Bedingungen spiegelt sich also nicht in der Leistungsfallpraxis wider.
Diese Diskrepanz ist für Verbraucher intransparent. Niemand kann vor Vertragsschluss erkennen, wie ein Versicherer im Leistungsfall mit Befristungen umgehen wird, wenn die Bedingungen dazu schweigen – oder sogar einen Verzicht suggerieren.
Was die Rechtsprechung sagt
Wer die Funktion der Befristung verstehen will, sollte einen Blick in die höchstrichterliche Rechtsprechung werfen. Zwei BGH-Urteile sind hier besonders aufschlussreich: das Urteil vom 23.02.2022 (Az.: IV ZR 101/20) und das Urteil vom 09.10.2019 (Az.: IV ZR 235/18).
Der BGH hält fest: Die Möglichkeit zur Befristung rechtfertigt sich daraus, dass für beide Vertragsparteien ein Bedürfnis besteht, in zweifelhaften Fällen bis zur abschließenden Klärung eine vorläufige Entscheidung zu ermöglichen. Das ermöglicht einen raschen Leistungsbeginn, ohne dass sich der Versicherer durch Kettenbefristungen einem endgültigen Anerkenntnis entziehen kann.
Wichtig ist der Kontext: Die Rechtsprechung sieht eine starke Bindungswirkung des Anerkenntnisses vor. Eine Leistungseinstellung nach unbefristetem Anerkenntnis ist nur bei objektiver Änderung der Umstände möglich – nicht bei Umständen, die der Versicherer übersehen oder nicht geprüft hat. Wenn ein Versicherer also nicht alle Umstände berücksichtigt, spricht er unter Umständen ein unbefristetes Anerkenntnis aus, obwohl dies sachlich nicht angemessen war.
Ein konkretes Beispiel: Ein Gutachten kann auch nach langer AU ergeben, dass zeitnah eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit möglich ist – etwa bei psychischen Erkrankungen oder nach einem Herzinfarkt. Hier kann ein befristetes Anerkenntnis sinnvoll für beide Seiten sein.
Umgekehrt gibt es Krankheitsbilder, bei denen der Verlauf auch nach längerer Zeit schwer prognostizierbar bleibt. Das Chronische Fatigue-Syndrom – heute oft als Long Covid- oder Post Vac-Syndrom bezeichnet – ist ein aktuelles Beispiel: Der Gesundheitszustand kann auch längerfristig erheblichen Schwankungen unterliegen. Auch in solchen Fällen kann eine Befristung im Interesse beider Seiten liegen.
Warum wir eine vertragliche Regelung besser bewerten
Hier liegt der Kern unserer Bewertungslogik: Eine vertragliche Regelung zum befristeten Anerkenntnis schafft Transparenz. Der Versicherte weiß vor Vertragsschluss, unter welchen Bedingungen eine Befristung möglich ist – und unter welchen nicht.
Mehr noch: Eine vertragliche Regelung schränkt den Spielraum für Individualvereinbarungen rechtlich ein. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf ein Versicherer keine Individualvereinbarung zum Nachteil des Versicherten anbieten, wenn bereits eine vertragliche Regelung zum selben Sachverhalt existiert. Die Befristungsklausel wirkt also als Schutz vor intransparenten Sonderlösungen.
Ein bloßer Verzicht auf die Befristungsklausel – bei gleichzeitiger Möglichkeit von Individualvereinbarungen – wäre aus Verbrauchersicht kein Fortschritt. Im Gegenteil: Er würde die Praxis lediglich in einen unregulierten Bereich verschieben.
Unser Ratingansatz: Das Begründungserfordernis
Gerade das BGH-Urteil von 2019 zeigt, warum wir für eine gute Bewertung von Regelungen zur zeitlichen Befristung auf einem Begründungserfordernis bestehen. Wir setzen voraus, dass der Versicherer eine Befristung gegenüber Kunden begründen muss. Das steht so nicht im Gesetz – ist aber aus unserer Sicht ein wichtiger Schutz für Versicherte und macht den Unterschied zwischen einer verbraucherfreundlichen und einer weniger verbraucherfreundlichen Klausel aus.
Was wäre die ideale Lösung?
Matthias Helberg schlägt vor, dass Versicherer auf beides verzichten sollten: auf die Befristungsklausel und auf Individualvereinbarungen zu Befristungen. Auf den ersten Blick klingt das konsequent.
Ob ein solcher Doppelverzicht grundsätzlich vorteilhaft für Versicherte wäre, ist allerdings fraglich. Denn Individualvereinbarungen können auch zugunsten des Versicherten wirken – etwa wenn ein Versicherer bei unsicherer Prognose eine befristete Leistung anbietet, statt den Antrag abzulehnen. Ein pauschaler Verzicht auf Individualvereinbarungen könnte solche pragmatischen Lösungen verhindern und im Zweifel zu mehr Ablehnungen führen.
Die Frage, wie eine optimale Regelung aussehen könnte, bleibt also offen. Wir werden sie im Austausch mit der Branche weiter diskutieren.
Fazit
Die Frage, ob eine Befristungsklausel gut oder schlecht ist, lässt sich nicht isoliert beantworten. Verknüpft ist die Frage, was bei unklarer Entscheidungslage nach Leistungsbeantragung zu tun ist: wartet der Versicherer ab, bis alle Unterlagen und Informationen vorhanden sind? Mit der Folge, dass Kunden dann keine Leistungen erhalten. Oder folgt man der Idee, dass eine Befristung unter klar definierten und nicht missbräuchlich zu verwendenden Bedingungen möglich bleibt, um auch bei unklarer Lage Kunden zu unterstützen.
Entscheidend ist aber auch der Vergleich mit der Alternative – und die besteht in der Praxis aktuell nicht im vollständigen Verzicht auf Befristungen, sondern in intransparenten Individualvereinbarungen.
Unsere Bewertung basiert auf dieser Realität, nicht auf einem theoretischen Ideal. Wir bleiben im Gespräch mit der Branche und passen unsere Kriterien an, wenn sich die Marktpraxis ändert. Die Frage, ob und wie ein Verzicht auf Individualvereinbarungen sinnvoll ausgestaltet werden könnte und zudem im Kundeninteresse ist, bleibt zu diskutieren.