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Stellungnahme zum Finanztest-Artikel zur Berufsunfähigkeitsversicherung für junge Leute

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung  geht es um sehr viel – sie kann im Zweifel den weiteren Lebensweg infrage stellen, insbesondere bei Studierenden und jungen Leuten. Wer hier Empfehlungen ausspricht, trägt eine hohe Verantwortung.

Darum geht es

In ihrer Septemberausgabe 2018 veröffentlicht die Zeitschrift Finanztest einen „Test“ zu Berufsunfähigkeitsversicherungen für Auszubildende und Studierende. Zu diesem Beitrag namens „Must-have für junge Leute“ gäbe es einiges anzumerken, ob hinsichtlich Repräsentativität, Empfehlungen zur Risikoprüfung oder konkreten Tipps für den Einzelfall. Wir konzentrieren uns an dieser Stelle auf ein für Finanztest maßgebliches Testkriterium:

Auf welchen Beruf beziehungsweise welche Tätigkeit stellt die Leistungsprüfung vor Aufnahme einer Berufstätigkeit ab? Finanztest positioniert sich unmissverständlich:
 

„Wir halten es für die beste Lösung, wenn Versicherer bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit den Beruf als Maßstab nehmen, der mit Ausbildung oder Studium angestrebt wird.“

Als Begründung bemüht Finanztest ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. IV ZR 119/09). Der hatte in einem Einzelfall entschieden, Prüfmaßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit einer Auszubildenden sei der angestrebte Beruf (hier: Kreissekretärin im öffentlichen Dienst). Daraus schlussfolgern die Verbraucherschützer, keineswegs wissenschaftlich fundiert, sondern eher schlicht:

 

„Da es keinen Grund gibt, warum Versicherer nicht den gleichen Schutz Studierenden anbieten sollten, legen wir diesen Prüfmaßstab auch für sie an.“

Dahinter steht die Annahme, es sei für Studierende günstiger, auf den angestrebten Zielberuf geprüft zu werden. Die Empfehlung von Finanztest lautet deshalb: Bereits im Antrag den Zielberuf angeben und diesen versichern. Doch das hat seine Tücken.


Unsere Fakten zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Studierende und Auszubildende

In den BU-Bedingungen sollte für Auszubildende und Studierende präzisiert werden, auf welche Tätigkeit der Versicherer seine Leistungsprüfung abstellt. Dafür gibt es grundsätzlich drei Varianten: Leistungsprüfung nach

a)    dem zuletzt ausgeübten Beruf (§ 172 VVG),
b)    dem Studium entsprechenden resp. angestrebten Berufsbild oder
c)    der Fähigkeit, die aktuelle Ausbildung oder das Studium fortzusetzen.

Auszubildende und Studierende üben noch keinen Beruf aus. Deshalb entfällt Variante a) bis zur Aufnahme einer Berufstätigkeit. Variante b), von der Stiftung Warentest favorisiert, führt in der Praxis zur Prüfung anhand einer theoretisch denkbaren, vom Versicherten aber (noch) nicht ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Einzig Variante c) bietet verlässlichen Schutz.

Leistungsprüfung folgt den Bedingungen

Betrachten wir zum Beispiel einen BWL-Studenten. Das Studium der Betriebswirtschaftslehre bietet ihm vielfältige berufliche Perspektiven, ob Gründer eines Start-up, Unternehmensberater, Personalchef, Filialleiter bei einem Discounter oder Sachbearbeiter in einem Versicherungsunternehmen. Doch keines dieser Berufsbilder dürfte bereits bei Aufnahme des Studiums absehbar sein. Wenn es gut läuft, wird aus dem Studenten vielleicht ein Versicherungsvorstand, und wenn es weniger gut läuft, ein Taxifahrer oder Callcenter-Mitarbeiter.

Oder die Pharmazie-Studentin: Strebt sie eine akademische Laufbahn an, oder lautet das Berufsziel Apothekerin, Leiterin der Qualitätssicherung in einem chemischen Großunternehmen oder Pharmareferentin? Je nachdem, was der oder die Antragsteller/in angibt, orientiert sich die Leistungsprüfung in diesem Fall an völlig unterschiedlichen Tätigkeitsbildern.

Das Problem trifft übrigens auch Auszubildende, zum Beispiel Versicherungskaufleute: Sie können nach Abschluss der Ausbildung in eine Fachabteilung, den Bereich Kundenservice oder den Außendienst wechseln, aber vielleicht auch in die innere Verwaltung. An welchem Aufgabenprofil orientiert sich für sie die BU-Leistungsprüfung vor Ausbildungsende? Welche Tätigkeiten können nicht (mehr) ausgeübt werden? Und wann liegt bei ihnen Berufsunfähigkeit von 50 Prozent oder mehr vor?

Es bedarf keiner prophetischen Fähigkeiten für die Prognose, dass sich die Leistungsprüfung in diesen Fällen an theoretischen Konstrukten abarbeiten wird. Und damit der abstrakten Verweisung auf einmal ungewollt sehr nahe kommt...

Praxis statt Theorie

Finanztest empfiehlt Studierenden, den Zielberuf bereits im Antrag anzugeben. Doch damit verbunden ist kein spezielles Berufsbild mit entsprechender Tätigkeitsbeschreibung. Vielmehr ist zu erwarten, dass sich erst zum Ende des Studiums ein genauer Zielberuf ergibt. Sollte dieser jedoch von der ursprünglichen Angabe im Antrag abweichen, entsteht ein vermeidbares Hindernis bei der Leistungsprüfung.

Zudem stellt ein Studium oder auch die Ausbildung manchmal höhere Anforderungen als der spätere Beruf. Während dieser Zeit müssen u.U. vielfältigere Aufgaben erlernt und damit erfüllt werden als bei der folgenden Berufstätigkeit. Keine Frage: Selbstverständlich kann es auch genau andersherum kommen. Und gerade weil das vollkommen offen ist, spricht sich Franke und Bornberg für die Versicherung der einzig konkreten Tätigkeit aus: das Studium oder die Ausbildung, genau so, wie es oder sie gerade ausgeführt wird (also die oben genannte Variante c). Eine optimale Regelung stellt auf „das Studium“ des Versicherten und nicht auf „ein Studium“ ab, weil (nur) diese Tätigkeit eindeutig zu beschreiben ist. Kurz gesagt: Wer auf der sicheren Seite sein will, sichert das ab, was er gerade tut. Alles andere ist Einzelfallbetrachtung und Glücksspiel.

Klare Regelungen gefragt

Zusätzlich zur Regelung der Ausbildungs- und Studierfähigkeit sollte in den Bedingungen die Lebensstellung von Studenten/Auszubildenden explizit definiert sein. Üblicherweise findet die „bisherige“ Lebensstellung Anwendung. Doch diese ist bei Studierenden und Auszubildenden niedrig. Sie erzielen nur wenig Einkommen und haben zumeist noch keine Ausbildung abgeschlossen. Besonders kundenfreundliche Bedingungen stellen auf die Lebensstellung ab, die mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums/der Ausbildung erreicht wird. Dies hat den Vorteil, dass die Lebensstellung des Studenten/Auszubildenden höher bewertet wird als sie de facto ist. Auf diese Weise wird eine Verweisung im positiven Sinne schwieriger.

Seit Jahren macht sich Franke und Bornberg für klare Regelungen für jene Tätigkeiten stark, die nicht durch den Begriff „Beruf“ abgedeckt werden. Belässt man es bei der gesetzlichen Regelung nach § 172 VVG, die den Begriff „Beruf“ und nicht „Tätigkeit“ verwendet, so entstehen Auslegungsfragen im Leistungsfall. Das kann nicht im Sinne der Versicherten sein. Zumal die Versicherer stets in einer überlegenen Position sind - wirtschaftlich ebenso wie in Bezug auf die erforderlichen spezifischen Kenntnisse.

Unser Schulungsvideo, bereits vor vier Jahren veröffentlicht, hat nichts an Aktualität verloren:

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Verstanden

Fazit

Die Einschätzung der Stiftung Warentest beweist nicht nur ein falsches Verständnis der Leistungspraxis, also der Frage, wie eigentlich Berufsunfähigkeit geprüft wird. Denn ein abstrakter Zielberuf lässt genau die konkreten Tätigkeitsausprägungen vermissen, auf die in der Leistungsprüfung abgestellt wird. Sie zeigt überdies ein zu pauschales Verständnis der Rechtsprechung, denn ein Urteil betrifft immer einen konkreten Fall. Es sei denn der Grundsatzcharakter wird vom Gericht ausdrücklich herausgestellt. Dem zitierten Urteil Allgemeingültigkeit zu attestieren, ist daher nicht sachgerecht.

Kommentare

Interessant, dass bei Auszubildenden und Studenten andere Bedingungen gelten, wenn es darum geht eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Ich denke jedoch, dass diese Versicherung unvermeidlich ist, da man nie weiß, was einem widerfahren wird. Besser vorher agieren, als später bereuen.

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